Maskentragepflicht im Showroom

Bundesratsentscheid

Maskentragepflicht im Showroom

25. Oktober 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat nimmt das Heft wieder in die Hand. Seit Montag, 19. Oktober, gilt landesweit eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Das gilt auch in den Showrooms der Schweizer Garagen. Zudem verschärfen einige Kantone die Regeln.


Quelle: Istock

pd. Und das sind die neuen Regeln: Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen (sitzend oder stehend), ausser sie konsumieren im Sitzen beispielsweise ein Getränk.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt in einem öffentlich zugänglichen Innenraum grundsätzlich auch eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber kann aber einen alternativen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung vorsehen. Dies können grossflächige Kunststoff- oder Glasscheiben sein mit kleingefassten Öffnungen, die sich nicht auf Kopfhöhe befinden dürfen. In diesem Fall kann die Maske nur für die Mitarbeitenden weggelassen werden.

Die aktualisierte Covid-19-Verordnung hält explizit fest, dass die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nichts an den übrigen Massnahmen gemäss den Schutzkonzepten ändert.

Hier geht es zu den aktualisierten Schutzkonzepten (gültig ab 18. Oktober 2020):
- Schutzkonzept für Garagenbetriebe
- Schutzkonzept für überbetriebliche Kurse und Weiterbildungen in der Automobilbranche

Zudem verschärfen die Kantone die bestehenden Regeln. Gemäss Aussagen der jeweiligen Sektionen gelten diese das Autogewerbe betreffenden Massnahmen (Stand 25. Oktober 2020):
 

  • AR: Ab Montag, 26. Oktober, gilt im Halbkanton eine Maskentragepflicht an allen Arbeitsplätzen. Einzige Ausnahme sind Einzelbüros. Die Arbeitgeber müssen, soweit es geht, Homeoffice ermöglichen. Neben der Maskentragepflicht in Innen- und Aussenbereichen muss neu gleichzeitig auch der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Schutzkonzepte müssen also neu den Grundsatz «Abstand und Maske» beachten. Um den Abstand zwischen den Personen zu garantieren, wird der Zugang zu öffentlichen Innenräumen wie etwa Läden (oder Showrooms) beschränkt, dass auf vier Quadratmeter nur eine Person kommt.
     
  • BE: Der Kanton Bern empfiehlt, in Innenräumen am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, wenn mehr als eine Person im Raum ist. Neu muss zudem in Laubengängen und überdachten Bereichen vor öffentlich zugänglichen Gebäuden zwingend eine Maske getragen werden. In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt diese Pflicht bereits seit längerem. Zudem sind Veranstaltungen mit über 15 Zuschauerinnen und Zuschauer verboten – sowohl privat als auch betriebliche Veranstaltungen wie Weihnachtsessen oder Apéros. Auch Messen und Gewerbeausstellungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
     
  • JU: Im Kanton Jura ist das Tragen von Masken an Arbeitsplätzen von privaten Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung jederzeit obligatorisch. Das gilt auch in Fahrzeugen. Ausnahmen bilden medizinische und Sicherheitsgründe. In diesen Fällen ist Social Distancing einzuhalten. Personen, die alleine in einem Raum arbeiten oder alleine in einem Fahrzeug fahren, müssen keine Maske tragen.
     
  • LU: Im Kanton Luzern gilt an Arbeitsplätzen in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben neu eine generelle Maskenpflicht. Kundinnen und Kunden sind durch gut sichtbare Hinweisschilder bei den Eingängen auf die Maskenpflicht hinzuweisen. Zudem gilt in Privat- und Transportfahrzeugen eine Maskenpflicht, wenn Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben. Ausnahmen: Keine Maske tragen muss, wer allein in einem Raum arbeitet oder wer an einem Arbeitsplatz tätig ist, an dem der Abstand entweder eingehalten werden kann oder zusätzliche Schutzmassnahmen wie Abschrankungen bestehen. Ebenfalls keine Maske braucht, wer wegen der Maske seine Tätigkeit nicht ausüben oder aus medizinischen Gründen keine tragen kann. 
     
  • SZ: Ab Montag, 26. Oktober, gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können.
 

Der Entscheid des Bundesrats vom 18. Oktober

Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen. Ab Montag, 19. Oktober, sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Er hat zudem Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen aufgestellt. Ausserdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Darin ist neu auch die Empfehlung zum Homeoffice verankert.

Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern. Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.

Schweizweit einheitliche Maskenpflicht

Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober neu auf Personen ausgedehnt, die sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.

Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.

Vorgaben für private Veranstaltungen

Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus an. Diese Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlagert werden. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, etwa politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.

Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend

Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.

Homeoffice-Empfehlungen

Der Bundesrat hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum Homeoffice ergänzt. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zu beachten. Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.

Die Federführung der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19. Juni 2020 bei den Kantonen. Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen, ein lückenloses Contact Tracing sicherzustellen und mit gezielten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie beizutragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AGVS-Rechtsdienst (rechtsdienst@agvs-upsa.ch).

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Kommentare


Serviceberater 18. Oktober 2020 - 16:14
Muss man jetzt auch im Kundendienst und im Showroom die Masken tragen?

agvs_admin 19. Oktober 2020 - 10:47
Der AGVS-Rechtsdienst ist noch in Abklärung mit dem BAG. Sobald eine konkrete Antwort vorliegt, werden wir auf der Website informieren.

155768 18. Oktober 2020 - 16:39
"Geschäft" heisst folgedessen auch für unsere Automobilbranche im Annahme-/Anmeldebereich für die Kundschaft, jetzt mit Maskenpflicht, oder?

agvs_admin 19. Oktober 2020 - 11:05
Der AGVS-Rechtsdienst ist noch in Abklärung mit dem BAG. Sobald eine konkrete Antwort vorliegt, werden wir auf der Website informieren.

Björn 18. Oktober 2020 - 20:07
Garagen können wie gewohnt weiterarbeiten es bedarf keine weiteren Massnahmen.

agvs_admin 19. Oktober 2020 - 11:06
Der AGVS-Rechtsdienst ist noch in Abklärung mit dem BAG. Sobald eine konkrete Antwort vorliegt, werden wir auf der Website informieren.

Philipp 19. Oktober 2020 - 8:16
Gilt jetzt auch die Maskenpflicht im Showroom und Kundendienst? Gruss

agvs_admin 19. Oktober 2020 - 11:06
Der AGVS-Rechtsdienst ist noch in Abklärung mit dem BAG. Sobald eine konkrete Antwort vorliegt, werden wir auf der Website informieren.

Anonyme 19. Oktober 2020 - 9:11
Guten Tag, muss man jetzt auch definitiv im Showroom und im Kundendienst die Maske tragen?

agvs_admin 19. Oktober 2020 - 11:06
Der AGVS-Rechtsdienst ist noch in Abklärung mit dem BAG. Sobald eine konkrete Antwort vorliegt, werden wir auf der Website informieren.

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